Thomas Bittorf

Thomas Bittorf – Richtig schenken will überlegt sein #24

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Richtig schenken will überlegt sein

Tipps von Rechtsanwalt und Steuerberater
Thomas Bittorf | www.tb.legal

Eine Schachtel Pralinen, ein schöner Kalender, Theaterkarten oder eine gute Flasche Wein zu Weihnachten – kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft, sie zeigen zugleich die Wertschätzung gegenüber dem Kunden oder dem Mitarbeiter. Was Sie hierbei steuerlich beachten müssen, hat uns Rechtsanwalt/Steuerberater Thomas Bittorf von www.tb.legal auf Nachfrage erläutert.

Bis zu welchem Wert dürfen Geschäftsfreunde und Kunden zu Weihnachten beschenkt werden?
Kundengeschenke sind bis zu einer Freigrenze von 35 € je Kunde und Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ist der Zuwendende zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die 35 € ein Nettobetrag, d.h. das Geschenk darf maximal 41,65 € kosten. Ist kein Vorsteuerabzug möglich, wie z.B. bei Ärzten, sind die 35 € ein Bruttobetrag. In keinem Fall darf die Zuwendung auch nur um 1 Cent höher sein, sonst besteht ein Abzugsverbot beim Schenker.

Muss der Beschenkte das Geschenk als Einnahme versteuern?
Eine steuerpflichtige Einnahme beim Geschäftspartner wird in der Regel vorliegen, wenn nämlich für die Zuwendung ein objektiv sachlicher wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Eine Steuerfreiheit besteht nur für sog. Streuwerbeartikel, unter die alle Zuwendungen mit Anschaffungskosten von maximal 10 € fallen. Wenn ein Vorsteuerabzug des Schenkers besteht, darf das Geschenk also maximal 11,90 € brutto kosten, ansonsten nur 10 € brutto.

Kann der Schenker für den Beschenkten die Versteuerung übernehmen?
Das ist möglich, wenn er die Pauschalversteuerung von 30 % zuzüglich Kirchensteuer und Soli nach § 37 b EStG beim Finanzamt beantragt. Dies funktioniert nur, wenn alle Geschenke innerhalb eines Jahres, egal an wen und in welcher Höhe, vom Schenker gleich behandelt und in derselben Weise pauschal versteuert werden. Dann bleibt die Sachzuwendung beim Empfänger außer Ansatz. Die Pauschalversteuerung muss der Schenker dem Beschenkten aber schriftlich mitteilen. Zudem ist die Übernahme der pauschalen Steuer selbst ein weiteres Geschenk, das dazu führen könnte, dass die 35 € Grenze überschritten wird und dadurch der Betriebsausgabenabzug beim Schenker verloren ginge. In diesem Fall würde das Geschenk im Ergebnis mit über 60 % Steuern belastet und sehr teuer werden. Die Finanzverwaltung ist bislang noch großzügiger als der Bundesfinanzhof und stellt bei der 35 € Grenze nur auf die Höhe des eigentlichen Geschenks ab und bezieht die Pauschalsteuer nicht als weiteres Geschenk mit ein.

Geht es auch einfacher?
Man könnte dem Beschenkten den Wert des Geschenks mitteilen und der Beschenkte versteuert es als Betriebseinnahme, was aber oft aus verständlichen Gründen nicht gewollt ist. Manchmal ist schlicht besser, das Geschenk dann doch privat zu kaufen oder kleinere, absetzbare Geschenke von bis zu 10 € zu machen, die in keinem Fall versteuert werden müssen. Hintergrund ist, dass der Staat das Spesenunwesen bekämpfen will und übertriebenen Repräsentationsaufwand nicht auf die Allgemeinheit umlegen will.

Sieht es bei Mitarbeitern besser aus? Und was darf ich meinen Mitarbeitern zuwenden?
Eindeutig! Mitarbeitern kann der Arbeitgeber u.a. jeden Monat Geschenke und Sachzuwendungen, z.B. Tankgutscheine, bis zu einem Betrag von maximal 44 € brutto zukommen lassen, ohne dass eine Lohnsteuer oder Sozialversicherungspflicht besteht. Daneben können Mitarbeitern aus einem besonderen persönlichen Anlass Gelegenheitsgeschenke von maximal 60 € steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden, ggf. auch mehrfach im Jahr. Bei Geschenken mit größeren Wert kann man zudem die oben genannte Pauschalierungsmöglichkeit anwenden.

Wichtig zu beachten ist, dass kein Bargeld zugewendet werden darf, auch nicht teilweise, d.h. dass beispielweise Restbeträge von Gutscheinen nicht ausbezahlt werden dürfen.

Thomas Bittorf
Recht & Steuern

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