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Sonderthema Gerechtigkeit: Wann sind Steuern gerecht? #56

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Finanztipp

Jeder von uns, der arbeitet, hat sich sicherlich schon einmal über seinen Steuerbescheid aufgeregt und die Zahlungen an das Finanzamt als zu hoch oder ungerecht empfunden. Mit Steuern finanziert der Staat seine ihm obliegenden Aufgaben, unsere gesamte
Infrastruktur, die Sicherheit, das gesamte Gemeinwesen mit Schulen, Krankhäusern, Gerichte und vieles mehr. Über die Prinzipien
der Steuergerechtigkeit COBURGER mit Rechtsanwalt/Steuerberater Thomas Bittorf von der Kanzlei tb.legal gesprochen.

COBURGER: Man hat oft das Gefühl, man ist dem Staat und seinen Steueransprüchen hilflos ausgeliefert und die Gesetze sind für den Bürger oft nicht mehr nachvollziehbar.

Thomas Bittorf: Jede Steuererhebung ist ein Eingriff des Staates in das durch das Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht des Art. 14, nämlich in das Vermögen des Bürgers, der daher einer Gesetzesgrundlage bedarf. Dem Gesetzgeber steht allerdings ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung des Steuertatbestand und der Höhe der Steuern zu.

COBURGER: Was sind die Grenzen der Ausgestaltung oder wann sind sie überschritten?

Thomas Bittorf: Ein wesentlicher Grundsatz ist die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Ausfluss des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG ist. Danach soll wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden. Für das Steuerrecht bedeutet das, dass die Steuergesetze auf alle Steuerpflichtigen gleichmäßig anzuwenden sind. Die horizontale Steuergleichheit verlangt, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. Die unterschiedliche Höhe der steuerlichen Belastung aufgrund der Steuerprogression (z.B. bei der Einkommensteuer) entspringt dem Gesichtspunkt der Umverteilung und des Sozialstaatsprinzips. Derjenige, der mehr verdient, soll auch einen höheren Beitrag für das Gemeinwesen leisten – auch wenn er dies bei einem linearen Steuersatz genauso täte. Verboten ist z.B. ein gleichheitswidriger Ausschluss eines Personenkreises von einer Begünstigung, die einem anderen Personenkreis gewährt wird, wie schon mehrfach bei der Erbschaftssteuer passiert ist. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder auch Gleichbehandlung nicht finden lässt, wenn man die Bestimmung als Laie somit als „willkürlich“ bezeichnen würde.

COBURGER: Wenn man früher Kapitaleinkünfte aus der Schweiz oder sonstigen Ausland hatte und man diese „vergessen“ hatte anzugeben, brauchte man wenig zu befürchten, während man bei deutschen Banken stets Kapitalertragssteuer zahlen musste.

Thomas Bittorf: Das war bis 2009 tatsächlich so, aber es gab und gibt keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“, denn letztlich handelte es sich um Steuerhinterziehung. In dem Bereich der ausländischen Kapitalerträge bestand ein sog. strukturelles Steuererhebungsdefizit, welches auch als ungerecht und verfassungswidrig angesehen wurde. Denn die Gleichheit im Belastungserfolg – sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte gleich zu besteuern – konnte durch die Finanzämter nicht sichergestellt werden, weil sie die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen nicht überprüfen konnten. Aus diesem Grund wurde 2009 die Abgeltungssteuer von 25 % eingeführt und auch der internationale Austausch der Steuerdaten wurde seitdem erheblich verbessert. Heute wird diskutiert, ob die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte mit 25 % mittlerweile selbst verfassungswidrig ist, weil alle anderen Einkünfte von Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Vermietern aber auch Arbeitnehmern mit bis zu 45 % besteuert werden. Auch hierüber wird das Verfassungsgericht wieder entscheiden müssen.

COBURGER: Gibt es von der Besteuerungshöhe eine Grenze, dass man sagt, es ist schlicht zu viel?

Thomas Bittorf: Früher galt einmal der Halbteilungsgrundsatz, wonach dem Steuerpflichtigen mindestens 50 % seiner Erträge verbleiben mussten. Hiervon ist das Bundesverfassungsgericht aber 1995 wieder abgerückt, als über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zu entscheiden war. Wenn man heute zu dem Spitzensteuersatz von 45 % Einkommensteuer noch die Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzurechnet, ist man schon bei über 50 %. Verboten aber ist die sog. Übermaßbesteuerung. Danach darf eine Steuer nicht so belastend sein, dass sie z.B. eine Berufs- oder Gewerbstätigkeit wirtschaftlich nicht mehr lohnt, sodass die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht wird. Objektiv gesehen belegen wir hinsichtlich der Steuer- und Abgabenquote in den OECD-Ländern den traurigen 2. Platz hinter Belgien. Auch bei den Unternehmenssteuersätzen haben wir mit rund 30 bis 35 %, abhängig von dem Gewerbesteuerhebesatz, weltweit einen der Spitzenplätze.

COBURGER: Ist es nicht ungerecht, dass die arbeitende Bevölkerung hohe Steuern zahlen muss bis zu 45%, während Großunternehmen ihren Sitz in Steueroasen verlegen und gar keine Steuern zahlen?

Thomas Bittorf: Das ist in der Tat ungerecht. Innerhalb der OECD und der EU hat man sich deshalb jüngst auf eine globale Mindestversteuerung von immerhin 15 % festgelegt, um diesen Missstand zu begegnen. Nach der EU-Richtlinie gilt die Mindestbesteuerung für alle international tätigen Unternehmen und große inländische Gruppen, die einen Umsatz oberhalb von 750 Mio. Euro erwirtschaften. Künftig werden sämtliche Gewinne, die ein internationaler Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 Prozent versteuert werden, ganz egal, wo sie entstehen. Bislang zahlen diejenigen Tochterunternehmen des Konzerns, die in Steueroasen sitzen, kaum Steuern und der Gesamtkonzern profitiert davon. Das ist künftig nicht mehr möglich.

COBURGER: Finden Sie persönlich das Steuersystem in Deutschland gerecht?

Thomas Bittorf: Wir haben wohl das komplexeste Steuersystem der Welt, und produzieren die meiste Steuerrechtsliteratur weltweit. Wenn ein einziger Paragraph z.B. über 5 Seiten geht, kann es der Normalbürger nicht mehr verstehen und dadurch wird es für mich ungerecht. Persönlich bin ich für eine Vereinfachung durch eine Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage mit Abschaffung der Ausnahmeregelungen und gleichzeitiger Reduzierung der Steuersätze. So wird es in vielen erfolgreichen Staaten gehandhabt. Die Voraussehbarkeit und Planbarkeit der Steuern werden dadurch gewährleistet, Investitionen würden wieder zunehmen und Deutschland als Standort würde wieder attraktiver. Aber das wäre zu einfach und der Politik fehlt dazu der Mut.

COBURGER: Haben Sie vielen Dank für das Gespräch!

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