Geld als Wiedergutmachung #42

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Geld als Wiedergutmachung

Es passiert plötzlich und unerwartet – und kann jeden jederzeit erwischen: Ein Autofahrer nimmt einem die Vorfahrt, es kracht, Glas splittert, Blech verbeult sich, der Airbag löst aus. Ein Hund reißt sich los, verbeißt sich in den Arm, bringt einen zu Fall. Eine Operation misslingt, ein Bein ist nicht mehr zu retten. Über 20 Millionen Schadensfälle landen jährlich in Deutschland auf den Schreibtischen von Anwälten und Versicherungen, Sachschäden, Personenschäden. Gut, dass es dann Fachleute gibt wie die Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg. Einige der 13 Anwältinnen und Anwälte haben sich vor allem dem Schadensrecht verschrieben, kümmern sich im Namen ihrer Klienten darum, dass im Falle eines Schadens bestmögliche finanzielle Wiedergutmachung erfolgt. Der COBURGER stellt sie vor und hat sich mit ihnen unterhalten.

Es sind die „Klassiker“, wie die Anwälte sie nennen, die fast jeden einmal im Leben erwischen: Ein gebrochener Arm nach einem Crash, ein eingedellter Kotflügel am Auto, eine zerbrochene Fensterscheibe. Und jemand, der Schuld hat an dieser „unerlaubten Handlung“, so der zivilrechtliche Oberbegriff . Dann ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet. „Wichtig dabei ist, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig entstand“, so Wolfgang Hörnlein, Fachanwalt für Medizin-, Versicherungs- und Verkehrsrecht, ob er also „aus Versehen“ passierte. Dann ist der Schaden ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Wenn jemand mit Vorsatz handelt, aus Absicht, „also mit Wissen und Wollen“, so Dr. Wolfgang Hacker, Fachanwalt für Medizinrecht, verhält es sich anders. Die Unterscheidung ist manchmal nicht einfach, jedoch sehr wichtig, da bei Vorsatz die Versicherung nicht zahlt.

„Unser Job ist es letztlich, einen Schaden in Geld abzubilden“, beschreibt Wolfgang Hörnlein die Aufgabe für die Anwälte. Das klingt einfacher als es ist: Wenn ein Auto oder eine Scheibe kaputt gehen, ist der finanzielle Schaden in der Regel gut festzustellen und auch anhand der Reparaturrechnung zu beziffern. Wenn aber der Körper geschädigt ist, Schmerzen bleiben, ein verunstaltetes Gesicht, ein Bein fehlt, weil der Crash so heftig war oder ein Arzt bei einer Operation einen Fehler gemacht hat, wenn also Geld den Schaden ohnehin nicht wirklich ersetzen kann, wieviel muss dann bezahlt werden? „Der Sachschaden wird leider immer noch besser verhandelt und reguliert als ein Personenschaden. Eigentlich stehen die Zahlungen für Personenschäden in keinem Verhältnis zu den Sachschäden“, bemängelt Lutz Lindner, Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht. „Ein neues Auto kann ich mir bestellen, einen neuen Körper nicht“, ergänzt Dr. Hacker. In vielen Fällen ist das auch für die Juristen der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler belastend. „Man kann sich vom Menschlichen ja nicht freimachen“, erzählt Hacker. Wenn ein Kind bei einer Geburt einen Schaden erlitten hat, der es lebenslang begleiten wird, dann „nimmt einen das Schicksal der Familien schon auch mit.“ Letztlich sei man immer auch ein wenig Psychologe, stehe den Betroffenen in einer schwierigen Situation zu Seite und schaffe wenigstens einen finanziellen Ausgleich. „Wir müssen ja professionell an diese Situationen herangehen, und die Menschen wissen das ja auch und erwarten das ja von uns“, so Lindner. „Manchen Geschädigten geht es auch einfach nur um eine Entschuldigung.“

Im Schadenfall sollte der Geschädigte Vorkehrungen treffen, um am Ende das Recht auf Schadenersatz auch belegen und damit erfolgreich durchsetzen zu können. Bei Blechschäden bedeutet dies vor allem Fotos machen, Zeugen ansprechen und namentlich notieren, Musterformular Unfallbericht ausfüllen, sagen die drei Anwälte. Dies umso mehr, als bei reinen Blechschäden regelmäßig keine polizeiliche Unfallaufnahme mehr erfolgt. Bei Personenschäden frühzeitig Arzt konsultieren und beispielsweise ein Schmerzprotokoll führen. Genauso vorrangig sollte der Geschädigte entscheiden, wem er die Schadenregulierung anvertrauen will um seine Ansprüche möglichst umfassend ersetzt zu bekommen. Keine gute Empfehlung ist dabei dies Dritten oder gar dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu überlassen, da dort mit Sicherheit nicht die Interessen des Geschädigten im Mittelpunkt stehen. Genau aus diesem Grunde sollte fachanwaltliche Hilfe möglichst umgehend nach Eintritt eines Schadensfalles in Anspruch genommen werden, da einzig der Anwalt ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet ist. Absolut unabdingbar ist die Beauftragung eines Anwaltes im Falle eines Personenschadens, anderenfalls ein angemessenes Regulierungsergebnis regelmäßig nicht erzielbar ist, so die drei Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Schadensersatzrecht.

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