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Führerschein futsch #33

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Führerschein futsch

Häufig zu schnell unterwegs, ein Auto gerammt und einfach weitergefahren, oder mit paar Bierchen zu viel hinter dem Steuer sitzen – das kann schnell böse Folgen haben und der Führerschein ist weg. Dabei muss der Entzug der Fahrerlaubnis unterschieden werden zum Fahrverbot. Das Fahrverbot wird zwischen mindestens einem Monat bis zu maximal drei Monaten verhängt, soweit es sich nach dem Straßenverkehrsgesetz richtet. Wird ein Fahrverbot nach Paragraph 44 Strafgesetzbuch verhängt, kann es sogar bis zu einer Dauer von sechs Monaten angeordnet werden, erklärt Lutz Lindner von der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sind der Führerschein (das Kärtchen) und die Fahrerlaubnis nicht nur weg, sondern das Verfahren ist auch kostenintensiver, weil ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden muss, und die Behörde eventuell die Vorlage eines Gutachtens fordert. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn ein Verkehrsteilnehmer betrunken oder im Vollrausch im Straßenverkehr unterwegs ist oder unter Drogeneinfluss steht. Die Fahrerlaubnis kann auch entzogen werden, wenn sich ein Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt. „Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat“, betont Lutz Lindner.

Summiert sich der Eintrag in das Flensburger Verkehrszentralregister auf acht Punkte und mehr, dann gilt der Fahrer für die Teilnahme am Straßenverkehr ebenfalls als ungeeignet. Apropos: die Flensburger Punkte werden erst nach frühestens zwei Jahren und sechs Monaten gelöscht und zwar dann, wenn es sich dabei um eine normale verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit handelt, zum Beispiel bei einem normalen Geschwindigkeitsverstoß. Die Tilgungsfristen können aber auch fünf Jahre andauern, zum Beispiel bei Entscheidungen wegen einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit.

Das kann beispielsweise bei Alkoholdelikten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall sein. Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.


“Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat” – Lutz Lindner, Fachanwalt


Ein Führerschein kann auch beschlagnahmt werden. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt das in der Regel nicht vor, häufig geschieht dies jedoch bei Alkoholverstößen, wenn der gemessene Alkoholwert eine Höhe erreicht, bei der eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht.

Für Fahranfänger, die den Führerschein erstmals erwerben, gelten besondere Regeln. Sie sind zunächst auf Probe im Straßenverkehr unterwegs. In dieser Probezeit von zwei Jahren dürfen sie kein Fehlverhalten im Straßenverkehr zeigen. Konsequenzen für die Probezeit haben eintragungspflichtige Verstöße, zum Beispiel eine Geldbuße ab 60 Euro, der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbotes oder die strafrechtliche Beurteilung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Liegt ein solcher Verstoß vor, wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt die Sperrfrist, in dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. In der Regel dauert diese Sperrfrist zwischen neun und elf Monaten, sie kann aber auch bis fünf Jahre andauern. Der Verkehrssünder muss in dieser Zeit beweisen, dass er charakterlich dazu geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen und am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach Ablauf dieser Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde wieder beantragt werden. In der Regel ist keine Prüfung erforderlich, um die Fahrerlaubnis zurück zu bekommen. In bestimmten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde aber ein Attest oder ein Gutachten verlangen, zum Beispiel wenn der Führerschein wegen Alkohol-oder Drogenproblemen beschlagnahmt wurde. In besonderen Fällen kann eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

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