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Wenn aus Liebe Hass wird #23

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Tipps für den Fall der Fälle

Wenn die Schmetterlinge im Bauch irgendwann nicht mehr fliegen, wenn aus dem Traumpartner ein Alptraum wird, wenn Zärtlichkeit in Handgreiflichkeiten mündet, wenn ein Beziehungsstreit einer Kriegserklärung gleicht, wenn der Schaden des anderen Freude auslöst, Rache statt Vergebung das Handeln leitet, dann hat man wohl das, was man einen Rosenkrieg nennt. Die Zeit der Privatdiplomatie ist gescheitert, Frieden nicht mehr möglich. Nur ein Waffenstillstand, eine Trennung, kann dann noch helfen, um das Schlimmste zu vermeiden, persönliche oder sogar körperliche Verletzungen, Schaden an Hab und Gut und vor allem: den Missbrauch der eigenen Kinder als Waffe gegen den Partner. Maren Feyler, die bei der Kanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg auf Familienrecht spezialisiert ist, weiß, was in solchen Fällen zu tun ist, oder wie man es gar nicht so weit kommen lässt.

Das kommt in den besten Familien vor

Der klassische Auslöser ist – früher wie heute – das Fremdgehen, eine Affäre, schlimmstenfalls über einen längeren Zeitraum, Heimlichkeiten, am Ende sogar der Wechsel zu einem neuen Partner. Der Betrogene fühlt sich dann als Verlierer, und oft ist er es auch. Verlassen zu werden schmerzt, weckt zunächst Rachegelüste. „Typisch ist, dass Frauen dann sagen, meine Kinder bekommt er nicht“, sagt Maren Feyler, oder „Die Neue darf meine Kinder nicht kennenlernen.“ Aber auch das Auto wird als Waffe eingesetzt, der Autoschlüssel wird versteckt, die Garage bleibt verschlossen, in der das Lieblingsmotorrad steht.

Aber, so erzählt sie auch aus ihrer Erfahrung, Rosenkriege sind heute sehr seltene Fälle. „Vor 25 Jahren waren Fremdgehen und Trennungen noch oftmals Katastrophen, heute wird damit in der Regel weitaus sachlicher umgegangen.“ Es gilt nicht mehr als Schande, verlassen zu werden. Gerade Frauen sind unabhängiger geworden, stehen auf eigenen Füßen oder wissen zumindest um ihre Rechte. Mit dem Verlustschmerz einhergehende existenzielle Ängste haben daher nicht mehr das Bedrohungspotential wie früher und brechen sich daher auch seltener in ungezügelten Aggressionen Bahn. Viele Beratungsstellen und umfassende rechtliche Vorschriften sorgen für den Fall einer Trennung für Transparenz und Sicherheit.

Kein rechtsfreier Raum

So gibt es schon seit Ende der 1970er Jahre keinen Verschuldensparagrafen mehr. Das heißt, wer sich trennen möchte, kann das tun, ob als Mann oder als Frau. Es bedarf keines schuldhaften Verhaltens des anderen, kein Fremdgehen, keine körperliche Gewalt, um sich scheiden zu lassen. Allerdings muss man vor einer Scheidung erst einmal ein Jahr getrennt leben, „im Gesetz heißt das so schön Trennung von Tisch und Bett.“ Also entweder im eigenen Haus einen getrennten Bereich schaffen oder gleich getrennt wohnen, keine gemeinsamen Aktivitäten mehr, kein gemeinsames Kochen, kein auch nur sporadisches Kümmern um den anderen. Erst nach diesem Jahr kann ein Scheidungsantrag gestellt werden. Sollten sich beide Parteien einig sein, können Probleme wie Unterhaltzahlungen, der Aufenthalt der Kinder und Vermögensaufteilung ohne Gericht geklärt werden. Nur den Ausgleich von Rentenanwartschaften klärt das Gericht automatisch. Gelingt das nicht, muss über die strittigen Fragen in einem länger dauernden Scheidungsverfahren entschieden werden.

Viel zu klären

Denn zumeist gibt es in einem Trennungsjahr und auch danach bis zur vollzogenen Scheidung eine Vielzahl an Fragen, die nicht so leicht geklärt werden können. Wieviel Unterhalt steht dem finanziell Schwächeren vom anderen zu? Dabei gilt der Grundsatz der Halbteilung. Nach dem 3. Lebensjahr eines eventuellen Kindes muss jedoch spätestens auch die Frau wieder arbeiten gehen. Wer nutzt in einem Trennungsjahr das gemeinsame Wohneigentum? Das nämlich wird in der Regel dem zugewiesen, der es nötiger braucht. Der andere Partner hat dann kein Recht auf Zugang. Natürlich stellt sich die Frage, wer sich um die Kinder kümmert. Grundsätzlich gilt ein Kontinuitätsgrundsatz, damit Kinder nicht aus ihrem Umfeld gerissen werden. „Selten leben die Kinder dauerhaft bei ihrem Vater“, weiß Maren Feyler zu berichten. Auf der anderen Seite haben beide Partner grundsätzlich ein Umgangs- und Sorgerecht, das auch einklagbar ist.

Und dann die Frage des Unterhalts. Wieviel Geld muss für die Kinder bezahlt werden? Ausführliche Tabellen geben darüber Aufschluss. Wenn der Unterhaltspflichtige dann nicht bezahlt, weil er nicht will, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Wenn er nicht zahlen kann, kann für jedes Kind Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Und die Hauptfrage: Was ist mit dem Seelenheil der Kinder? Oft geraten sie in Loyalitätskonflikte, stellen sich meistens schützend vor das vermeintlich verletzte Elternteil. „Da haben dann auch wir Rechtsanwälte in meinen Augen die Verantwortung, vor allem auch an die Zukunft der Kinder zu denken und zu vermitteln.“

Tipps für den Fall der Fälle

Nur nicht in Panik verfallen, empfiehlt Maren Feyler. „Wenn erst einmal zu viel Porzellan zerschlagen ist, kann es zu spät sein.“ Also so sachlich bleiben wir irgendwie möglich und sich Hilfe von außen holen. Von Beratungsstellen oder eben auch von einem Anwalt. Vor einer Trennung sollte man die Finanzen abklopfen, einen Überblick verschaffen über die Vermögenssituation, die Verbindlichkeiten und vor allem immer das Wohl die Kinder im Blick haben.

Das Jugendamt kann helfen und beraten, wie auch andere Stellen. Neutrale Dritte sollten auf jeden Fall hinzugezogen werden, bevor es zu ernsten Konflikten kommt. „Und um einen Rosenkrieg von vorneherein zu vermeiden, kann auch ein Ehevertrag hilfreich sein.“

Maren Feyler ist bei der Kanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg auf Familien- und Erbrecht spezialisiert, arbeitet außerdem als zertifizierte Testamentsvollstreckerin und ausgebildete Mediatorin. Und natürlich ist sie in erster Linie auch Gründerin und Mitinhaberin der Anwaltskanzlei Hörnlein und Feyler.

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