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Corona und das Recht #38

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Fragen über Fragen – Corona und das Recht

Corona ist nicht nur ein Virus, das innerhalb kürzester Zeit zur gesundheitlichen Bedrohung wurde, sondern dessen gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen vieles wegspülen, was bis dahin selbstverständlich erschien: Den Arbeitsplatz, die persönliche Bewegungsfreiheit, den routinierten Familienalltag. Nie in der Geschichte der Bundesrepublik ist innerhalb so kurzer Zeit so viel Normalität abhandengekommen. Das wirft Fragen auf, vor allem auch viele juristische Fragen, die in den nächsten Wochen und Monaten abgearbeitet werden. Einer, der seit einigen Wochen tagtäglich damit befasst ist, ist Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg. Wir haben uns mit ihm unterhalten.

COBURGER: Herr Lindner, Schulen und vor allem auch Kindergärten hatten ab Mitte März zu, Familien mussten sich weitestgehend selbst kümmern, viele konnten deswegen nicht zur Arbeit. Wie verhält sich das rechtlich?

Lutz Lindner: Im Falle einer Schließung der Kindergärten oder Schulen, um die Verbreitung ansteckende Krankheiten zu verhindern, hat der Arbeitnehmer zunächst die Pflicht, sich selbst um die Kinderbetreuung zu kümmern. Wenn das Kind in einem Alter ist, in dem es noch nicht den ganzen Tag zu Hause gelassen werden kann und eine Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht und der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keinen Homeoffice-Arbeitsplatz einrichten kann, ist der Arbeitnehmer berechtigt, zu Hause zu bleiben, muss aber den Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Ob er für diesen Zeitraum Vergütung erhält, hängt von den Regelungen in einem Tarifvertrag oder dem einzelnen Arbeitsvertrag ab. Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Unklar ist die Länge des Zeitraums. Das Bundesarbeitsministerium hat in einer Presseerklärung drei Tage genannt, eine überwiegende Meinung aus der Zeit vor Corona sieht einen Zeitraum zwischen fünf und zehn Tagen als nicht erheblich, es gibt auch andere Meinungen, die einen längeren Zeitraum noch als nicht erheblich ansehen.

Zwischenzeitlich hat aber auch die Politik reagiert.

Demnach haben im Falle der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Schulen erwerbstätige Sorgeberechtigten von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und die Sorgeberechtigten in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG (Infektionsschutzgesetz).

COBURGER: Wie ist das, wenn man als Arbeitnehmer in Quarantäne musste oder muss. Bekommt man dann weiterhin sein Geld?

Lutz Lindner: Ordnet eine Behörde an, den Betrieb einzuschränken oder zu schließen, muss der Arbeitgeber die Vergütung grundsätzlich weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat das Betriebsrisiko. Eine Ausnahme, aber bisher noch nicht bzgl. Pandemie entschieden, ist der Fall, wenn das das Unternehmen wirtschaft – lich so schwer getroffen wird, dass seine Existenz bei Fortzahlung der vollen Löhne gefährdet ist. Dann trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nicht. Ist ein Mitarbeiter durch die Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, gelten die normalen Regeln über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Und sind Mitarbeiter aufgrund behördlicher Maßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz daran gehindert, zu arbeiten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütungsfortzahlung und der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat.

COBURGER: Viele Unternehmen haben Umsatzeinbrüche, haben weniger oder gar nichts zu tun. Um solche Zeiten zu überbrücken, gibt es in Deutschland das Kurzarbeitergeld. Was ist dabei zu beachten?

Lutz Lindner: Also zum einen hat die Bundesregierung in der aktuellen Corona-Krise die Regelungen etwas gelockert. Es reicht demnach schon, wenn 10% der Arbeitnehmer von Arbeitsausfall betroffen sind. Ob es beantragt wird, ist dann eine Entscheidung des Arbeitgebers. Das Arbeitsamt prüft dann, ob alles gemacht worden ist, um Kurzarbeit abzuwenden. Zum Beispiel müssen erst einmal alle Überstunden abgebaut, der Resturlaub muss genommen werden. Erst dann kann Kurzarbeitergeld ab dem Zeitpunkt der Beantragung ausbezahlt werden, ein Teil des Gehalts wird dann von der Bundesregierung für Arbeit übernommen. Wieviel letztlich netto bei den betroffenen Arbeitnehmern ankommt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Kurzarbeit kann aber nur dann eingeführt werden, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung enthalten ist.

COBURGER: Viele Bürger hatten ja auch schon Reisen gebucht für dieses Jahr. Wie ist das mit den Reiserücktrittsversicherungen?

Lutz Lindner: Krankheiten, die von der WHO als Pandemie klassifiziert sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Covid-19 wurde am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft . Erkrankungen an COVID-19, die seit diesem Zeitpunkt festgestellt werden, sind kein versicherter Rücktrittsgrund mehr. Die Reiserücktrittsversicherung zahlt auch nicht bei Reisewarnungen und Einreiseverboten. Eine kostenfreie Stornierung einer unmittelbar anstehenden Reise durch den Kunden ist immer möglich, wenn die Reise und Durchführung durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Ein Einreiseverbot wäre ein außergewöhnlicher Umstand, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ein starkes Indiz für einen außergewöhnlichen Umstand. Der Kunde hat in diesem Falle Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, der Kunde muss keinen Gutschein akzeptieren. Die Bundesregierung erwägt allerdings die Einführung von Gutscheinen zum Schutz der Reiseveranstalter vor Insolvenzen. Stehen Reisen noch nicht unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, die Weiterentwicklung abzuwarten, ob die Reisewarnung bzw. die außergewöhnlichen Umstände dann noch bestehen. Ist nämlich unklar, ob die außergewöhnlichen Umstände später noch bestehen, kann der Reisende jetzt noch nicht kostenfrei stornieren.

Lutz Lindner ist in der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unter anderen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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