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Der kleine Waffenschein #32

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Der kleine Waffenschein

In den USA ist es gang und gäbe: Bürger bewaffnen sich. Aber auch hierzulande scheinen immer mehr Menschen ein erhöhtes gefühltes Sicherheitsbedürfnis zu haben. Die Nachfrage nach dem sogenannten kleinen Waffenschein boomt. Doch wer darf überhaupt einen kleinen Waffenschein beantragen? Informationen dazu von Julia Gremmelmaier und Heidi Schüler, Rechtsanwältinnen bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

Der kleine Waffenschein wird für das Mitführen von sogenannten SRS-Waffen benötigt. Die Abkürzung SRS steht für Schreck-, Reizstoff – und Signalwaffen. SRS-Waffen sind an dem „PTB-Siegel“ der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zu erkennen. Die Kennzeichnung wurde eingeführt, um die Differenzierung erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen transparent zu machen. Allein der Erwerb und der Besitz von PTB-Waffen sind nicht erlaubnispflichtig. Für das Mitführen solcher Waffen im öffentlichen Raum ist allerdings der kleine Waffenschein erforderlich.

Der kleine Waffenschein kann je nach Bundesland bei der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt oder bei der Kreisverwaltung beantragt werden. In Bayern kann die Bewilligung bei der zuständigen Kreisverwaltungs- bzw. Stadtverwaltungsstelle oder bei dem Landratsamt beantragt werden. Grundvoraussetzung für die Bewilligung ist die Volljährigkeit des Antragstellers. Außerdem muss der Bewerber zum Führen einer Waffe geeignet und zuverlässig sein.

Hierzu gleicht die Genehmigungsbehörde die persönlichen Angaben im Antragsformular mit Auskünften aus dem Bundeszentralregister, den polizeilichen Datenbanken und dem staatsanwaltlichen Verzeichnis ab. Als unzuverlässig sind grundsätzlich kriminelle Personen einzustufen. Eine rechtskräftige Verurteilung bzw. eine eventuelle Vorstrafe schließen die Erteilung des kleinen Waffenscheines zwingend aus. „Die persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn eine Geschäftsunfähigkeit oder Alkoholabhängigkeit vorliegt“, erklären die Anwältinnen. Gleichzeitig mindert eine psychische Erkrankung die Eignung antragstellender Personen, so dass im Zweifel die Behörde von den jeweiligen Antragstellern auch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis einfordern kann.

Bei der Abgabe des Antrages ist zudem unbedingt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Anders als bei der Beantragung des „großen Waffenscheines“ muss ein Sachkundenachweis nicht erbracht werden. Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung liegen in Bayern zwischen 30,00 € und 150,00 €.

Die SRS-Waffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht sichtbar sein und müssen deshalb gut verdeckt mitgenommen werden. „Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden“, so Schüler. Das Mitführen von SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen, Versammlungen, Sportereignissen, Theater-, Kino- oder Konzertbesuchen) ist grundsätzlich verboten. Neben einem Ausweisdokument muss der Besitzer der Kleinwaffen den kleinen Waffenschein mit sich führen und die Dokumente Polizeibeamten bei Verlangen auch vorzeigen. Der Einsatz ist nur im Notwehr-Fall erlaubt. Beim ungerechtfertigten Einsatz gegenüber Menschen drohen empfindliche Strafen.


Ob das Sicherheitsgefühl mit einer griffbereiten Waffe wirklich höher ist, oder ganz im Gegenteil eher das Risiko steigt, zu schnell zur Schreckschusswaffe zu greifen und damit eine Eskalation erst zu provozieren, das steht auf einem anderen, aber keinem juristischen Blatt .

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