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Die Weihnachtsgans aus dem Internet
Das Netz ist voll von Verlockungen. Hier ein kleiner Einkauf, da ein kurzer Film, dort ein neuer Kontakt. Dazu eine Fülle an Informationen, Texten, Bildern, vieles kostenlos. Doch auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Der COBURGER hat sich dazu mit Jürgen Hopf unterhalten. Er ist Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg und unter anderem Spezialist für Vertragsrecht und gewerblichen Rechtsschutz.
COBURGER: Wenn ich im Internet etwas herunterlade, ein Text, ein Foto z.B., das frei verfügbar ist, darf ich das dann auch benutzen?
Jürgen Hopf: In solchen Fällen ist immer Vorsicht geboten. Denn nicht alles, was man im Internet herunterladen kann, darf auch einfach kostenlos benutzt werden. Man sollte sich das vorher schon genehmigen lassen.
COBURGER: Aber wenn ich jetzt z.B. ein Foto nur für einen privaten Zweck oder einen sozialen gemeinnützigen Zweck nutze, ohne damit Geld verdienen zu wollen, ist das nicht problemlos möglich?
Jürgen Hopf: Nein, auch dann nicht. Da gibt es einen schönen Fall, der zur Jahreszeit passt. Ein Vereinsvorstand eines erfolgreichen Fußballvereins hatte auf einer Einladung zu einer Weihnachtsfeier das Bild einer kross gebratenen bayerischen Weihnachtsgans mit den obligatorischen Klößen verwendet. Das Bild hatte er über die Google-Bilder-Suchmaschine gefunden und heruntergeladen. Die Einladung hat er dann noch auf die Vereins-Webseite hochgeladen. Die Feier mit der Weihnachtsgans als Höhepunkt war sicherlich ein schöner Abend, dem Vorstand ist aber sicher ein paar Monate später rückwirkend noch der Bissen im Hals steckengeblieben. Da bekommt er nämlich ein Abmahnschreiben einer Anwaltskanzlei. Die macht dem Verein gegenüber unter Setzung einer sehr kurzen Frist die Unterlassung der Nutzung des Bildes, Auskunftsansprüche und Schadensersatz geltend.
COBURGER: Man liest ja immer wieder von Abmahnschreiben, wie verhält es sich in diesem Fall?
Jürgen Hopf: Der Vorstand hätte das Bild nicht nutzen dürfen. Nur weil ein Foto in der Google- Suchmaschine zu finden ist und dieses sich auch kopieren lässt, bedeutet dies nicht, dass der Urheber, also derjenige, der das Foto gemacht hat, nicht seine Urheberrechte geltend machen kann. Das gilt auch, wenn es sich wie in diesem Fall um kein künstlerisches Werk, sondern nur um eine einfache Fotografie einer gebratenen Weihnachtsgans handelt. Rechtlich ist es nämlich so, dass nicht nur ein Lichtbildwerk mit Individualität und Gestaltungshöhe geschützt ist, sondern nach dem Urheberrechtsgesetz in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften auch eine bloße handwerkliche Fotografie. Dem Urheber stehen nicht nur die Urheberpersönlichkeitsrechte zu, wie das Veröffentlichungsrecht und das Recht, eine Entstellung des Werkes zu verhindern, sondern auch die Verwertungsrechte, z.B. das Vervielfältigungsrecht.
COBURGER: Was hat das für rechtliche Konsequenzen?
Jürgen Hopf: Hat man ohne Zustimmung des Urhebers das Werk öffentlich auf einer Webseite zugänglich gemacht, dann steht dem Urheber ein Unterlassungsanspruch zu. War die Abmahnung berechtigt, dann kann der Urheber auch die Kosten seiner Anwälte erstattet verlangen. Bei Verbrauchern ergibt sich allerdings seit einer Neuregelung vor einigen Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Deckelung dieser Anwaltsgebühren. Es soll verhindert werden, dass nur abgemahnt wird, um Gebühren und Vertragsstrafen zu generieren. Und der Urheber kann Schadensersatz geltend machen, auch wenn wie in diesem Fall bei der Weihnachtsfeier kein Gewinn mit dem Foto erzielt worden ist. Er kann im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, also das, was üblicherweise aufgewandt werden muss, wenn man ein entsprechendes Bild lizenziert. Über die Höhe des Schadensersatzes kann man dann trefflich streiten.
COBURGER: Das war jetzt ein sehr konkretes Beispiel. Was raten Sie also beim Umgang mit solchen Werken aus dem Internet?
Jürgen Hopf: Am besten nichts einfach so kostenlos nutzen, was man im Internet heruntergeladen hat, sondern vorher um Genehmigung bitten. Und wenn man dann doch mal eine Abmahnung erhält, empfiehlt es sich zu reagieren und erforderlichenfalls anwaltlichen Rat einzuholen. In vielen Fällen ist es ratsam eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, d.h. das Bild zu entfernen und sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu verpflichten, zukünftig das Bild nicht mehr zu verwenden. Für den Fall der Zuwiderhandlung muss eine angemessene Vertragsstrafe versprochen werden. Auf diese Weise lässt sich zumindest ein kostenintensiver Streit um den Unterlassungsanspruch vermeiden. Nach der Rechtsprechung muss aber nicht nur das Bild entfernt werden, sondern auch Google aufgefordert werden, etwaige Zwischenspeicherungen der Webseite (Google Cache) zu löschen. Versäumt man dies, ist eine empfindliche Vertragsstrafe fällig. Die juristischen Fallstricke sind also leider vielfältig.