Gesetz der Straße #54

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Gesetz der Straße

Informationen von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler

Der Mensch ist mobil. Mit dem eigenen Fahrzeug, mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zum Einkaufen, zum Reisen, zum Ausgehen. Wie er sich dann zu verhalten hat, dafür gibt es zahlreiche Gesetze und Vorschriften. Immerhin bewegt er sich auf öffentlichem Grund. Wer sich dann nicht an Recht und Gesetz hält, dem drohen zum Teil empfindliche Strafen. Beispiele aus fließendem und stehendem Verkehr mit Fachanwalt Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: Wer auf öffentlichem Grund parkt, muss in der Regel dafür eine Gebühr entrichten. Wenn er das nicht tut oder an nicht erlaubten Stellen parkt, droht ihm ein Strafzettel von Polizei oder kommunaler Verkehrsüberwachung. Um was für einen Tatbestand handelt es sich beim Falschparken?

Lutz Lindner: Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße belegt ist. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Falschparkens und nach dem Ort, ob z.B. im Haltverbot geparkt wurde, der Feuerwehrzufahrt oder an einer Parkuhr. Bei so einem sogenannten „Knöllchen“ handelt es sich um ein Verwarnungsgeld. Wenn man das bezahlt, ist die Sache erledigt. Bezahlt man nicht, bekommt die Ordnungswidrigkeit einen anderen Namen, dann nämlich ergeht ein Bußgeldbescheid. Gegen den kann man dann Einspruch einlegen, dann entscheidet das Amtsgericht, ob der Vorwurf des Falschparkens gerechtfertigt ist oder eben nicht. Wobei meistens eigentlich nur bei unklarer Beschilderung einem Einspruch stattgegeben wird.

COBURGER: Oft verteilen private Betreibergesellschaft en auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten Knöllchen. Ist das überhaupt rechtmäßig?

Lutz Lindner: Oft wird dieses Vorgehen zwar als Abzocke bezeichnet, laut Rechtsprechung aber ist es rechtmäßig, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Es muss sich um Privatgrund handeln, und es muss klar und deutlich erkennbar sein, dass man z.B. nur mit Parkscheibe parken darf. Das muss z.B. auf Schildern an der Einfahrt stehen und für den Fahrer erkennbar sein. Hält man sich nicht daran, kann der Betreiber des Parkplatzes eine sogenannte Vertragsstrafe verhängen, das sind dann häufig 40 Euro.

COBURGER: Kommen wir zum fließenden Verkehr. Immer wieder hört man Meldungen von Falschfahrern, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind. Ab wann ist man eigentlich Falschfahrer und welche Strafen drohen da?

Lutz Lindner: Theoretisch bin ich Falschfahrer ab dem ersten Meter, den ich auf einer Autobahn oder Kraft fahrstraße in der falschen Richtung fahre. Das gilt dann gemäß §315c Strafgesetzbuch schon als sogenannter „Gefährdung des Straßenverkehrs“, eine Straft at, weil ein fahrendes Auto immer eine Gefahrenquelle darstellt. Die Strafe richtet sich dann nach der Schwere der Tat. Es drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und Geld- oder sogar Haft strafen, das richtet sich u.a. nach der Tathandlung und den Folgen z.B. Menschen werden verletzt oder Sachen werden beschädigt. Übrigens gelten auch der Sekundenschlaf oder das Fahren mit gesundheitlichen Einschränkungen als Gefährdung des Straßenverkehr, wenn es dabei zu Unfällen kommt.

COBURGER: Ein weiteres Vergehen im Verkehr ist das sogenannte Schwarzfahren, also öff entliche Verkehrsmittel zu benutzen, ohne zu bezahlen. Wie ist da die Rechtslage?

Lutz Lindner: Schwarzfahren ist eine Leistungserschleichung, weil ich, wie es im Gesetzestext heißt, ein Verkehrsmittel nutze, ohne bezahlen zu wollen. Damit erschleiche ich mir eine Leistung und begehe eine Straft at, die in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet wird.

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