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Pfusch am Bau und jetzt? #29

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Pfusch am Bau und Jetzt?

Die eigenen vier Wände, Rückzugsort, trautes Heim. Für viele Menschen Lebensziel und Lebensinhalt. Viel Zeit investieren sie in ihre Wohnung, in ihr Haus, viel Geld geben sie aus für Bau, Sanierung, Modernisierung. Man will sich wohlfühlen, Komfort genießen, Werte schaffen. Immer wieder aber wird das vermeintliche Traumhaus zum Alptraum. Was dann zu tun ist oder wie man es gar nicht soweit kommen lässt, dazu Rechtsanwältin Heidi Schüler von der Coburger Kanzlei Hörnlein & Feyler.

Oft hat sie in ihrem beruflichen Alltag mit Pfusch am Bau zu tun, Beispiele gibt es viele: Über die fehlerhafte Statik einer Bodenplatte über Schäden durch Feuchtigkeit bis hin zum kompletten Stillstand auf der Baustelle, weil Firmen nicht mehr auftauchen, der Bauträger nicht mehr reagiert. „Da kann man sich dann glücklich schätzen, wenn man noch nicht bezahlt hat.“ Ohnehin sollten Verträge so geregelt sein, dass in gewissen Abständen nach bestimmten Baufortschritten gezahlt wird, empfiehlt Heidi Schüler.

Immer wieder sind es auch nur Kleinigkeiten, aus denen sich große Schäden entwickeln können. Zum Beispiel der Fall einer Familie, deren Bad saniert worden ist. Doch weil die Duschwanne nicht fachmännisch aufgesetzt worden war, lief nach und nach Wasser in die Wand. Die Folge: Schimmel. Die Kosten: Immens. Für Gutachten, Schimmelentfernung, Trocknung, Wertminderung, Nutzungsausfall des Hauses. „Das war alles schon fast so teuer wie ein Neubau.“ Am Ende musste der Handwerker für den Schaden aufkommen. In der Regel übernimmt das seine Betriebshaftpflicht. Wenn offensichtliche Schäden auftauchen, sollte man diese auf jeden Fall mit Fotos dokumentieren, umgehend den verantwortlichen Unternehmer informieren, und ihm schriftlich eine Frist zur Beseitigung geben. Sollte er die Frist nicht einhalten, kann man einen anderen Handwerker beauftragen, den Schaden zu beheben. Die Kosten muss man sich dann vom Verursacher wieder zurückholen.

Sollten Schäden nicht eindeutig sein, wird es komplizierter. Man kann den Werkvertragkündigen, Schadensersatz verlangen, die Mangelbeseitigungskosten. Im Einzelfall kann es auch möglich sein, dass bei unzumutbaren Zuständen, wie beispielsweise Kälte, Enge oder drohenden Gesundheitsschäden durch Schimmelbefall der Handwerker verpflichtet werden kann, eine Ersatzunterkunft zu bezahlen.

Und auch bei einem Gang vor Gericht stehen die Chancen gut, dass man als Geschädigter zu seinem Recht kommt. Übrigens: Kommt es zu keiner Einigung, bestellt das Gericht einen Gutachter, Privatgutachten sind dagegen als Beweis nicht ausreichend.


Heidi Schüler ist in der Kanzlei Hörnlein & Feyler unter anderem auf Bau- und Architektenrecht und öffentliches Baurecht spezialisiert.

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