Finanztip - Titelbild

Sonderthema Sicherheit: Finanztipp #55

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Steuerliche Erleichterung ab 2023

Sicher und gut informiert ins neue Jahr

Der Bundesrat hatte kurz vor Weihnachten dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Es vereint zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die teilweise zu Entlastungen als auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den Arbeitnehmer und Anleger, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im Homeoffice. Über einige relevante Regelungen hat der COBURGER mit Rechtsanwalt/ Steuerberater Thomas Bittorf von der Kanzlei tb.legal gesprochen.

COBURGER: Man hat ja von vielen steuerlichen Entlastungen gehört, welche sind bedeutsam?

Thomas Bittorf: Ab 2023 können -anstatt wie bislang geplant erst ab 2025 – sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sparerpauschbetrag steigt auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei Ehegatten. Neue Gebäude haben künftig nur noch eine Abschreibungsdauer von 33 Jahren statt 50 Jahren, wobei entgegen dem Entwurf des Gesetzes auch der Nachweis eine kürzeren Nutzungsdauer möglich ist. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

COBURGER: Gibt es etwas Neues zum Thema mobiles Arbeiten? Thomas Bittorf: Die Homeoffice-Pauschale wurde fortgeführt und erhöht: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Die Pauschale ist personenbezogen, kann aber nicht mehrfach bei unterschiedlichen Tätigkeiten geltend gemacht werden.

COBURGER: Grüne Energie und Photovoltaik sind in aller Munde, was gibt es hier Neues zu berichten?

Thomas Bittorf: Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen und in der Einkommensteuer nicht mehr erklären. Das greift jetzt sogar rückwirkend für die Einkommensteuererklärung 2022, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, d.h. es gilt auch bei älteren Bestandsanlagen. Von der Einkommensteuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Offen ist noch, ob auch der spätere Verkauf einer solchen Anlage steuerfrei ist, was nach dem Wortlaut der Vorschrift eigentlich der Fall sein müsste.

Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein sog. Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Man sollte darauf achten, wenn man in 2022 die Anlage noch mit Umsatzsteuer bestellt hat, diese aber erst in 2023 installiert wird. Die Umsatzsteuer darf dann in der Rechnung – entgegen der Bestellung – nicht auftauchen.

COBURGER: Muss für den Eigenverbrauch des Stroms dann noch Umsatzsteuer gezahlt werden?

Thomas Bittorf: Das kommt darauf an: Bei Neuanlagen, die erst in 2023 installiert mwerden, kann man bei Umsätzen von weniger als 22.000 € jetzt ohne Probleme von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, somit entfallen künftig eine Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung. Bei noch in 2022 in Betrieb genommenen Anlage kann es sinnvoll sein, auf die Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten, um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen. Außerdem kann man dann auch die Umsatzsteuer zurückverlangen, die künftig auf Wartungs- und Reparaturarbeiten entfällt.

Dafür muss man aber quartalswiese eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, ebenso eine Jahreserklärung. Ebenso muss man dann auf den selbstverbrauchten Strom 19% Umsatzsteuer zahlen, und zwar auf den gedachten Netto-Strompreis beim Energieversorgungsunternehmen. Diese Nachteile sind aber befristet, nach 5 Jahren der Steuerpflicht kann man sich wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen, in der Praxis somit ab dem siebten Jahr der Inbetriebnahme. Besitzt man eine Bestandsanlage, die jünger als 5 Jahre alt ist, sollte man daher mit dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung noch etwas warten, damit man nicht Teile der schon erstatteten Vorsteuer zurückführen muss.

COBURGR: Haben Sie vielen Dank für das informative Gespräch!

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