Thomas Bittorf

SONDERTHEMA Sicherheit: Mit Sicherheit sparen #27

Gesponserter Beitrag

Expertentipp von Thomas Bittorf

Alarmanlagen, Gitter an den Fenster und sichere Schlösser: Wer das Eigenheim oder die Gewerbeimmobilie einbruchsicher machen möchte, muss tief in die Tasche greifen. Aber immerhin kann man sich in manchen Fällen einen Teil der Kosten vom Fiskus zurückholen. Der COBURGER hat nachgefragt:

Welche Sicherheitsmaßnahmen rund um Haus und Hof und Firma sind steuerlich ansetzbar?

Man muss hier differenzieren. Sicherungsmaßnahmen für das eigene Unternehmen, Büro oder die Praxis sind nahezu unbeschränkt steuerlich abzugsfähig. Die Sicherungsmaßnahmen dienen hier dem Erhalt des Betriebs.

Gleiches gilt, wenn man eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus nachrüsten will. In beiden Fällen muss man die Einkünfte aus den Objekten versteuern, so dass auch die entsprechenden Aufwendungen zum Erhalt und der Sicherung abzugsfähig sind.

Und wie sieht es mit der privaten, selbstgenutzten Immobilie aus?

Im Koalitionsvertrag war angekündigt, entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgrund der gestiegenen Einbruchs-zahlen in Deutschland zu fördern. Eine konkrete Förderung der steuerlichen Absetzbarkeit ist bislang allerdings noch nicht umgesetzt worden.

Investiert man in den Einbruchschutz für sein Eigenheim, kann man die Kosten der Handwerker von der Steuer zumindest teilweise absetzen. 20 Prozent der Kosten für Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten einschließlich der Umsatzsteuer kann man pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, maximal aber 1.200 Euro. Die Materialkosten wie für die einbruchshemmenden Fenster, die Alarmanlage oder ein Mehrfachverriegelungssystem sind nicht absetzbar.

Es handelt sich aber nicht um eine spezielle Förderung des Einbruchsschutzes, sondern die seit Jahren bestehende Förderung von allen Handwerkerleistungen im privaten Bereich nach § 35a Einkommensteuergesetz zur Verringerung der Schwarzarbeit. Erforderlich ist wie immer eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung durch den Handwerker, in der der Lohnanteil gesondert ausgewiesen wird.

Also sieht die steuerliche Förderung derzeit eher mau aus …

Ja, das muss man leider so sagen. Möglich ist aber eine finanzielle Förderung durch die KfW, sei es durch Zuschuss oder einen zinsgünstigen Kredit. Wer Maßnahmen zum Einbruchschutz an einem bestehenden Wohngebäude oder einer Eigentumswohnung durchführen lässt, erhält je nach Höhe der Investitionskosten Zuschüsse von mind. 100 Euro bis max. 1.600 Euro.

Der Antragstellung muss aber vor Beginn des Umbauvorhabens gestellt werden und die Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen auszuführen.

Sind die Folgen eines Einbruchs, also der Verlust von Vermögen, steuerlich absetzbar?

Bei Einbruch in Betrieben wird der Vermögensverlust in der Regel absetzbar sein, sofern man nachweisen kann, dass z.B. das gestohlene Bargeld tatsächlich aus der Firma und nicht aus dem privaten Bereich stammt. Im Privatbereich ist der Verlust nicht absetzbar.

Dafür gibt aber es bei Privatpersonen die Möglichkeit, den Schaden bei der Hausratversicherung geltend zu machen, die in der Regel jeder abgeschlossen hat. Dafür muss man versicherungsrechtlich aber beachten, dass eine umgehende polizeiliche Meldung stattfindet.

Thomas Bittorf

Löwenstraße 27 | 96450 Coburg
Telefon: 09561 79 42 400 | Fax: 09561 79 42 402
E-Mail: info@tb.legal | Internet: www.tb.legal

    Hinterlassen Sie ein Kommentar

    11 + fünf =