Unter einem Dach #43

Gesponserter Beitrag

Das geänderte Gesetz zum Wohnungseigentum

Die eigenen vier Wände, eine Wohnung, nur für sich und die Familie oder auch als Vermögensanlage, als Altersvorsorge, diesen Wunsch haben sich viele Menschen schon erfüllt. Bei anderen steht er in der Lebensplanung ganz weit vorne auf der Liste. Doch so eine Wohnung ist auch mit Verpflichtungen verbunden. Immerhin gibt es auch andere Wohnungseigentümer in einem Gebäude. Damit Rechte und Pflichten zwischen allen geregelt sind, gibt es das sogenannte Wohnungseigentumsgesetz, das WEG. Seit dem
1. Dezember 2020 ist dieses Gesetz in vielen Punkten geändert worden. Der COBURGER hat sich dazu mit Frank Sitte unterhalten. Er ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Hörnlein & Feyler und ist somit auf Probleme rund um das Wohnungseigentum spezialisiert.

COBURGER: Warum wurde das WEG-Gesetz jetzt geändert?

Frank Sitte: Das WEG-Gesetz wurde den Herausforderungen der Zeit nicht mehr gerecht, dem demographischen Wandel unserer Gesellschaft und dem Erreichen von Klimazielen, welchen sich die Bundesregierung verpflichtet hat. Daher sah es der Gesetzgeber für erforderlich an, es den Wohnungseigentümern zu erleichtern, z. B. Maßnahmen zum barrierefreien oder energetischen Umbau von Eigentumswohnungen und dem Gemeinschaftseigentum verlangen und somit auch vor Gericht einfordern zu können. Zudem wurden unter anderem Änderungen betreffend die Anforderungen an einen qualifizierten Verwalter, dessen Befugnissen, aber auch dessen Abwahl beschlossen.

COBURGER: Wie vereinfacht das geänderte Gesetz jetzt Umbauten oder Modernisierungen?

Frank Sitte: Künftig sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ohne die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer möglich. Alle Wohnungseigentümer dürfen eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einbauen, barrierefrei um- und ausbauen, oder in einen Einbruchschutz oder Glasfaseranschluss investieren. Diese Rechtsansprüche sollen auch für Mieter von Eigentumswohnungen gelten, ausgenommen der Anspruch auf einen schnellen Internetanschluss. Bisher waren derartige bauliche Veränderungen an einem Wohnungseigentumsobjekt nur möglich, wenn alle Eigentümer ausnahmslos eine solchen Maßnahme zugestimmten, was in der Praxis häufig zu Problemen führte und zu daraus resultierenden Streitigkeiten der Wohnungseigentümer vor Gericht.

COBURGER: Und wenn dennoch Wohneigentümer den Maßnahmen nicht zustimmen?

Frank Sitte: Das geht dann, wenn die Maßnahmen zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen.

COBURGER: Wer bezahlt eigentlich diese Maßnahmen?

Frank Sitte: Grundsätzlich tragen nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten der Maßnahme. Anders verhält es sich, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist. Dann haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen bis auf wenige Ausnahmefälle wie unverhältnismäßige Kosten oder bei einem angemessenen Zeitraum für die Amortisierung der Maßnahmen.

COBURGER: Und welche wichtigen Veränderungen beinhaltet das neue Gesetz noch?

Frank Sitte: Eigentümer können beispielsweise zukünftig online an Eigentümerversammlungen teilnehmen. Außerdem sollen die Versammlungen künftig unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. auch vertretenen Eigentümer beschlussfähig sein. Es gibt Änderungen in Sachen Form und Fristen der Einladungen, die verlängert und vereinfacht wurde. Eigentümer haben das Recht auf einen zertifizierten Verwalter und können ihn auch jederzeit grundlos abberufen. Auch in Sachen Rechte des Hausverwalters, Vereinfachung der Jahresrechnung, Pflichtverletzungen des Wohnungseigentümers und bei vielen Details mehr sieht das Gesetz geänderte Regelungen vor.

    Hinterlassen Sie ein Kommentar

    1 × 3 =