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Viele Vorschriften #37

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Viele Vorschriften

Wer ein Organ spenden will, muss dem grundsätzlich zu Lebzeiten zustimmen. Diese Regelung gilt in Deutschland auch weiterhin, nachdem der Bundestag im Januar die sogenannte Widerspruchslösung abgelehnt hat. Ein oder mehrere Organe im Todesfall zu spenden, bleibt also eine bewusste Entscheidung. Informationen zur aktuellen Gesetzeslage von Dr. Wolfgang Hacker, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

Wer im Todesfall bereit ist seine Organe zu spenden, hat dazu mehrere Möglichkeiten: Am sichersten sei es, einen unterschriebenen Organspendeausweis bei sich zu tragen und sich im – hoff entlich bald verfügbaren – Onlineregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information als Spender eintragen zu lassen, so Dr. Hacker. Bis diese Eintragung in das Register möglich ist, reicht aber auch der Organspendeausweis.

Im Falle eines Falles empfiehlt es sich dennoch, dass von den Ärzten noch einmal bei nahen Verwandten nachgefragt wird, ob eine Organspende noch dem Willen eines Verstorbenen entsprach. Wenn von deren Seite einer Spende widersprochen wird, kann im Einzelfall eine Organspende nicht möglich sein. Auch ohne Ausweis oder Eintrag ist eine Organspende möglich. Regelmäßig fragen Ärzte bei nahen Angehörigen von verstorbenen Patienten an, die als potentielle Spender in Frage kommen, ob eine Organspende trotzdem der mutmaßliche Wille des Verstorbenen gewesen ist, ob er sich in dieser Richtung eindeutig geäußert hat, welche Wertvorstellungen er hatte, ob er sozial eingestellt war. Denn wenn er zu Lebzeiten einer Organspende positiv gegenüber stand, ist diese auch in den Fällen möglich, in denen kein Organspendeausweis vorliegt.

„Todesspender können übrigens auch Kinder oder Jugendliche sein, wenn bei ihnen schon eine sogenannte Einsichtsfähigkeit in ihr Tun gegeben war und sie sich selbst entschieden hatten, Organe zu spenden“, so Dr. Hacker.

Die Transplantation selbst unterliegt strengsten Vorschriften. „Es ist ja eine Urangst, dass der Tod eines Menschen vielleicht fälschlich festgestellt wird, obwohl der Mensch noch eine Überlebenschance gehabt hätte. Entscheidend ist also die Antwort auf die Frage: Wann ist jemand tot?“ Daher müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander in vorgeschriebenen Verfahren den Hirntod eines Menschen feststellen und ihn damit für tot erklären. „Erst dann dürfen Organe entnommen werden.“ Außerdem dürfen nur zugelassene Krankenhäuser mit einem für die Transplantation beauft ragten unabhängigen Arzt Transplantationen vornehmen. Dieser Arzt darf auch nicht der spätere Operateur sein, um Interessenskonflikte wie wirtschaft liche Zwänge zu vermeiden.

Neben der Organspende als Verstorbener gibt es aber auch die Möglichkeit der Lebendspende, die vor allem bei Nieren durchgeführt wird. „Das ist auch gesetzlich sehr streng geregelt, um Geschäftemacherei zu vermeiden.“ So darf nur nahen Angehörigen gespendet werden. Außerdem muss die Spende freiwillig erfolgen und Spender müssen volljährig sein.


Dr. Wolfgang Hacker ist Fachanwalt für Medizinrecht, Master in Health and Medical Management und Vertrauensanwalt des Medizinrechts-Beratungsnetzes. Mehr Informationen bei der Anwaltskanzlei Hörnlein & Feyler, Kasernenstraße 14 in Coburg, Telefon 09561/ 80110. www.hoernlein-feyler.de

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